Corona Verordnung ab 24. April und bundeseinheitliche Notbremse

27.04.2021: Nachdem vergangene Woche der Bund die einheitliche Notbremse erlassen hat und das Land seine Corona Verordnung angepasst hat, gelten auch für den Sport neue Regeln.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt nun § 28b des Infektionsschutzgesetzes.
Darin ist der Sportbetrieb unter Nummer 6 geregelt. Er lautet:

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; 

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (das ist der Tag vor dem 14. Geburtstag) ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

Neu: Im Vergleich zur bisher geltenden Landesregelung ist die Möglichkeit von Sportangeboten im Freien für Kinder in Kleingruppen neu hinzu gekommen.

Neu: Die Übungsleiter und Übungsleiterinnen (Anleitungspersonen) dieser Kleingruppen müssen die Bestätigung eines negativen Testergebnisses vorlegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Die angepasste Verordnung der Landesregierung finden Sie hier.

 

Für Vereine die Fitnessstudios betreiben gilt folgendes: Nach dem Infektionsschutzgesetz werden die Fitnessstudios den Freizeiteinrichtungen zugerechnet (Abs. 1 Nr. 3), nicht den Sportstätten. Das heißt die Öffnung ist untersagt.

Medizinische und therapeutische Dienstleistungen wie medizinisch verordneter Rehasport und Physiotherapie sind nach § 28 b Nr. 8 zulässig. Hierbei sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten und, soweit es die Art der Dienstleistung zulässt, von allen Beteiligten Atemschutzmasken (FFP2 oder ähnliches zu tragen sind).