Masernimpfung - Sportvereine nicht betroffen

29.11.2019: Sportvereine sowie deren Ferien- und Trainingslager sind von der Nachweispflicht von Impfschutz oder Immunität gegen Masern ausgenommen.

Das Masernschutzgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Die Deutsche Sportjugend teilt das Ziel des Gesetzes, die sog. Durchimpfungsrate zu steigern. Gemeinsam mit vielen Jugendverbänden und Wohlfahrtsverbände hatte die dsj aber frühzeitig im Gesetzesverfahren gegenüber Parlamentariern und Bundesgesundheitsministerium dringende Bedenken insofern formuliert, als dass Sportvereine und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit durch den damit einhergehenden bürokratischen Mehraufwand überfordert werden.

Ehrenamtlich getragene Vereine sollten nicht mit ungeklärten Fragen möglicher Meldeauflagen zum Impfstatus von Kinder und Jugendlichen in den Vereinsgruppe oder verpflichtender Kommunikation mit Gesundheitsbehörden belastet werden. Die nun beschlossene Version des Gesetzestextes sieht vor, dass Sportvereine nicht als sog. Gemeinschaftseinrichtungen, die Impfschutz überprüfen müssen, gelten und somit nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes fallen. Außerdem sind Ferienlager (§ 33 Nummer 5), die auch als Gemeinschaftseinrichtungen genannt sind, von der Nachweispflicht von Impfschutz oder Immunität gegen Masern ausgenommen. Somit sind auch Ferienlager bzw. Trainingslager von Sportvereine nicht betroffen.

Sehr wohl müssen aber Kinder bzw. Personen in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, Schulen, sonstige Ausbildungseinrichtungen, in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege von nun an ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen. Darunter fallen auch Kitas in Trägerschaft von Sportvereinen-/verbänden. Die genauen Verfahren der Abfrage und Meldung werden das Bundesgesundheitsministerium und die lokalen Behörden in Kürze kommunizieren.

(Quelle: dsj)