Sport in Stuttgart ab dem 7. Juni

08.06.2021: Aufgrund der Unterschreitung der Inzidenz unter 50 in Stuttgart an fünf aufeinanderfolgenden Tagen gelten ab dem 7. Juni die Öffnungsstufen 1 bis 3 für den Sport in Stuttgart.

Es gelten damit in Stuttgart folgende Regeln: 

1. Freizeit- und Amateursport, organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport ist auf Sportanlagen, in Fitness- und Yogastudios, Tanzschulen, Ballettstudios innen und außen möglich. Dies gilt bei organisiertem Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien. So dürfen etwa Vereinsmannschaften im Wald joggen oder organisierte Radtreffs stattfinden.  

2. Es gibt für den Sportbetrieb keine Personenbeschränkung mehr, sondern es gilt 1 Person pro 10 m². Die Teilnehmer müssen getestet, genesen oder geimpft sein. Die Quadratmeterbeschränkung bezieht sich immer auf die ganze Fläche der Einrichtung, die für den Sport zur Verfügung steht. Zu beachten ist, dass trotzdem wo möglich der Mindestabstand eingehalten werden muss (z.B. im Fitnessstudio).

3. Für den Innenraum gilt außerdem: Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten ohne Test treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl.

4. Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossenen Räumen erlaubt ist.

5. Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien, in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Zuschauern gestattet.

6. Bowling- und Billardcenter als „Vergnügungsstätten“ dürfen wieder von 6 bis 1 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 m² Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern der zwischen den Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist.

7. Die Testpflicht ab sechs Jahren gilt weiterhin, es gibt jedoch eine wichtige Änderung: Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.

Diese Regeln gelten solange bis die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50 liegt.