Corona Verordnung des Landes und Sport

19.10.2020: Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Verordnung notverkündet. Diese tritt am 19. Oktober in Kraft.

Die konsolidierte Fassung finden Sie hier

Die FAQ´s mit den Änderungen finden Sie hier.

Die Corona Verordnung Sport in der Fassung vom 8. Oktober gilt weiterhin. Diese finden Sie unter der Meldung mit Datum 8. Oktober auf unserer Homepage.

Beachten Sie

Die "Corona-Verordnung Sport" verweist in § 3 (1) auf § 9 (1) der allgemeinen Corona-Verordnung.

Das heißt, die Beschränkung auf 10 Personen gilt auch für den Trainings- und Übungsbetrieb. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen:

Ausnahmen:

1. Es gilt keine Personenbeschränkung bei Beibehaltung des individuellen Standorts und einem Mindestabstand von 1,5 Metern.

2. Die Beschränkung auf 10 Personen gilt außerdem nicht, wenn zur Durchführung einer Sportart eine Anzahl an Personen notwendig ist, die die in § 9 (1) Corona-Verordnung genannte Zahl überschreitet.

Sollte sich die Corona-Verordnung Sport ändern oder die Stadt Stuttgart eine Allgemeinverfügung zum Sportbetrieb erlassen, wird diese umgehend veröffentlicht.